LAGERBEDINGUNGEN
Allgemeine Lagerbedingungen
der Schmutz Immobilien GmbH, Thun
1. Zutritt zu den Lagerräumen sowie Ein- und Auslagerungen
Der Lagerhalter besitzt einen Schlüssel zum gemieteten Lagerplatz.
Därstetten/ Gwatt
Bei Mietantritt werden dem Einlagerer die Schlüssel ausgehändigt. Der Einlagerer bezahlt dem Lagerhalter für jeden
Schlüssel ein Depot von Fr. 50.—.
2. Gebühren
Das Öffnen und Schliessen der Türe, die Zuweisung des Lagerplatzes, das Überwachen der Ein- und Auslagerungen usw. wird nach Zeitaufwand verrechnet, gemäss handelsüblichen Tarifen für Hauswarte.
3. Depot
Der Lagerhalter ist berechtigt, anlässlich der Vertragsunterzeichnung vom Einlagerer ein unverzinsliches Depot in der Höhe der Lagergebühr für drei Monate einzufordern. Das Depot dient zur Sicherstellung von ausstehenden Lagerkosten, Gebühren und weiteren Kosten.
4. Verpflichtungen des Einlagerers
Der Einlagerer ist verpflichtet, sich bei Vertragsabschluss mit einer Identitätskarte oder einem Pass auszuweisen und eine Kopie davon abzugeben. Weiter ist er verpflichtet, die Gewässerschutzverordnung, sowie die Bestimmungen und Vorschriften der Gebäudeversicherung (Brandschutz) strikte einzuhalten. Es gilt ein Rauchverbot in allen Räumen!
5. Eignung des Lagers
Der EinIagerer ist für die Eignung der Lokalität selber verantwortlich. Es wird empfohlen, die eingelagerte Ware abzudecken. Saubere Kleider, textile Ware, Wolldecken usw. müssen in verschliessbaren Kisten oder Plastiksäcken gelagert werden.
6. VERBOT
6. a Lagerung von gefährlichen Gütern
De Lagerung von leicht brennbaren festen oder flüssigen Stoffen, von gefährlichen Chemikalien jeglicher Art, Sprengstoff oder Munition usw., sowie Möbel und Holz mit Wurmbefall, Kleider mit Motten und Lebensmittel usw. sind in unseren Lagerhäusern streng verboten.
(Ordonnanzwaffen und Munition sind im Zeughaus zu deponieren.)
6. b Gebäude Därstetten: VORSICHT Sprinkleranlage
Alle Gewerbe- und Lagerräume sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage (Sprinkler) versehen. Ein Beschädigen der Sprinkler führt zu starkem Wasseraustritt und zur Auslösung des Brandalarmes. Es ist darum dringend darauf zu achten, dass immer genügend Abstand von mindestens 50 cm zu den montierten Rohren an der Decke und von ca. 70 cm zu den Brandmeldern (Sprinkler) eingehalten wird. Das Auslösen eines Feueralarmes ist mit Kosten verbunden, die der Verursacher zu tragen hat.
7. Versicherung
Der Einlagerer versichert seine eingelagerte Ware gegen alle Risiken selbst. Jede Haftung des Lagerhalters für Verlust oder Schaden der eingelagerten Ware ist wegbedungen. Wegbedungen ist ebenfalls die Regressnahme durch den Einlagerer oder eine von ihm beauftragte Versicherungsgesellschaft auf den Lagerhalter.
8. Berechnung der Lagerfläche
Därstetten/ Gwatt:
Bei der belegten Fläche handelt es sich um separate Boxen in fixen Grössen oder um m2 (wie bei Punkt 8. b).
9. Mindestlagerdauer
9. a Därstetten: 1 Jahr
9. b Gwatt: 1 Jahr
10. Kündigung
Därstetten/ Gwatt: Kündigungen haben unter EinhaItung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
11. Zahlungen der Lagerkosten
Bei der Einlagerung müssen drei Monatsmieten im Voraus bezahlt werden. Die weiteren Lagerkosten sind mindestens monatlich im Voraus, jeweils spätestens am 25. des Vormonates zu bezahlen. Sie können ungeachtet jeglicher Indexentwicklung nicht unterschritten werden.
11. a Därstetten/ Gwatt: Die Beleuchtung für gelegentlichen Zugang zum Lager ist in den Lagerkosten inbegriffen. Bei einem Mehrverbrauch rechnet der Einlagerer mit dem Lagerhalter ohne Aufforderung ab. Es dürfen keine elektrischen Heizöfen, Halogenlampen usw. verwendet werden (Überlastung des Netzes).
12. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren von mindestens Fr. 50.— für jede zugestellte Mahnung erhoben.
13. Schuldanerkennung
Der Einlagerer anerkennt alle verfallenen Lagerkosten als vollstreckbare Schuld.
14. Solidarhaftung
Lagern mehrere Personen gemeinsam ein, so haften sie gegenüber dem Lagerhalter solidarisch für sämtliche Forderungen.
Untervermietung ist nicht gestattet.
15. Adressänderungen
Allfällige Adressänderungen sind sofort, spätestens aber innert 10 Tagen zu melden. Der Einlagerer trägt das Risiko unzustellbarer Postsendungen.
16. Mitteilungen des Lagerhalters
Mitteilungen des Lagerhalters gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte ihm bekannte Adresse des Einlagerers abgesandt worden sind.
17. Ausschluss der Verrechnung
Die Verrechnung von jeglichen Ansprüchen des Einlagerers mit Forderungen des Lagerhalters ist ausgeschlossen.
18. Eigentumsübertrag
Geht das Eigentum oder Pfandrecht des Lagergutes nachträglich an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagervertrag ausgestellt werden. Erst nach dessen beidseitiger Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Lagervertrages volle Bezahlung der auf dem Gut lastenden Forderungen zu verlangen.
19. Verfügungsrecht über die eingelagerte Ware durch den
Lagerhalter
Die eingelagerten Waren haften dem Lagerhalter als Pfand für bestehende und zukünftige Forderungen gegen den Einlagerer, ungeachtet des Rechtsgrundes. Wenn der Einlagerer mit der Bezahlung der Lagerkosten, Gebühren und weiterer Kosten drei Monate im Rückstand ist, so ist der Lagerhalter berechtigt, die eingelagerten Güter freihändig zu verkaufen. Der Lagerhalter hat den Einlagerer von dieser beabsichtigten Massnahme mit eingeschriebenem Brief an die ihm zuletzt genannte Adresse in Kenntnis zu setzen. Kommt der Einlagerer innerhalb von dreissig Tagen seiner Zahlungsfrist nicht nach, so ist der Lagerhalter berechtigt, die Güter zu verkaufen. Er ist in der Preis Festsetzung frei. Für einen allfälligen ungedeckten Saldo bleibt der Mieter haftbar. Ein Mehrerlös wird, sofern er dem Einlagerer nicht zugestellt werden kann, als unverzinsliches Guthaben stehen gelassen.
20. Änderungen der allgemeinen Lagerbedingungen
Der Lagerhalter hält sich die jederzeitige Änderung der allgemeinen Lagerbedingungen vor. Diese werden dem Einlagerer auf dem Zirkularwege oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
21. Gerichtsstand ist Thun, was der Einlagerer ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.
22. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts.